Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die B. AG leitete für ausstehende KVG-Prämien die Betreibung ein gegen A. Diese erhob Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Einspracheentscheid vom
16. November 2023 hob die B. AG den Rechtsvorschlag auf. Mit Schreiben vom
14. Dezember 2023 wandte sich A. an das Obergericht.
E. 2 Im vorliegenden Verfahren sind Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umstritten. Diese sind im Katalog gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht erwähnt, weshalb die Bestimmungen des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 KVG).
E. 3 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versiche- rungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per- son zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in C. Die örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Gerichte ist damit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 28 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Gemäss Art. 29 lit. a JG entscheidet der Einzelrichter Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf rund Fr. 1'500.--. Die Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.
E. 4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben floskelhafte Ausführungen aus dem Um- feld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen aus. Dies ist auch aus der Schreib- weise des Namens (mit Komma) und der Unterschrift mit rotem Fingerabdruck zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2012 vom 23. Dezember 2021 E. 2). Die Beschwer- deführerin hat kein ernsthaftes Interesse an der Prüfung des Einspracheentscheids wegen einer Rechtsverletzung und/oder der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5 Verfahren in Sozialversicherungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; vgl. auch Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt werden (Art. 22 Abs. 3 VRPG). Für die Beschwerde hat ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich gefehlt; sie ist mithin gänz- lich unnötig erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei zukünftigen vergleichbaren Fällen aufgrund allfälliger mutwilliger Prozessführung mit Kosten zu rechnen hätte.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be-weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
- Mitteilung an: - A., eingeschrieben - B. AG, eingeschrieben Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler versandt am: 18. Dezember 2023 Seite 3
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter
Verfügung vom 15. Dezember 2023
Verfahren Nr. ERV 23 66
Ort des Entscheids Trogen
Beschwerdeführerin A.
Vorinstanz B. AG
Gegenstand KVG-Prämien
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B. AG vom
16. November 2023
Erwägungen
1. Die B. AG leitete für ausstehende KVG-Prämien die Betreibung ein gegen A. Diese erhob
Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Einspracheentscheid vom
16. November 2023 hob die B. AG den Rechtsvorschlag auf. Mit Schreiben vom
14. Dezember 2023 wandte sich A. an das Obergericht.
2. Im vorliegenden Verfahren sind Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
umstritten. Diese sind im Katalog gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Kran-
kenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht erwähnt, weshalb die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 KVG).
3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versiche-
rungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art.
58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per-
son zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin
wohnt in C. Die örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Gerichte ist damit gegeben.
Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 28 lit. b Justizgesetz (JG, bGS
145.31).
Gemäss Art. 29 lit. a JG entscheidet der Einzelrichter Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf rund Fr. 1'500.--. Die
Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.
4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben floskelhafte Ausführungen aus dem Um-
feld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen aus. Dies ist auch aus der Schreib-
weise des Namens (mit Komma) und der Unterschrift mit rotem Fingerabdruck zu erkennen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2012 vom 23. Dezember 2021 E. 2). Die Beschwer-
deführerin hat kein ernsthaftes Interesse an der Prüfung des Einspracheentscheids wegen
einer Rechtsverletzung und/oder der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
Sachverhalts. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Verfahren in Sozialversicherungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 22 Abs. 2 lit. b
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; vgl. auch Art. 61 lit. fbis
ATSG). Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt
werden (Art. 22 Abs. 3 VRPG).
Für die Beschwerde hat ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich gefehlt; sie ist mithin gänz-
lich unnötig erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei
zukünftigen vergleichbaren Fällen aufgrund allfälliger mutwilliger Prozessführung mit
Kosten zu rechnen hätte.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be-weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Mitteilung an:
- A., eingeschrieben
- B. AG, eingeschrieben
Der Einzelrichter:
lic. iur. Walter Kobler
versandt am: 18. Dezember 2023
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